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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsschluß

1. Für alle Vertragserklärungen sind auch ohne ausdrückliche Bezugnahme ausschließlich nachfolgende Vertragsbedingungen maßgeblich. Sie werden Vertragsbestandteil.

2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für weitere Vertragsabschlüsse, ohne daß bei diesen ausdrückliche Verweisungen erforderlich wären.

3. Nebenabreden, insbesondere Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlichen oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Kunde zu vertreten.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Ein nicht erfolgtes Widersprechen bedeutet von uns kein Anerkenntnis. Erhalten wir auf unser Angebot eine Bestellung, in der der Kunde das Angebot unter Hinweis auf seine AGB annimmt, ist diese Abweichung unbeachtlich. Die Bestellung gilt als auf der Grundlage unserer Allg. Geschäftsbedingungen erfolgt.

6. Unsere Angebote sind freibleibend.

7. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Vertrag und die anderen Bedingungen unberührt.

8. An Kostenvoranschlägen, Katalogen, Zeichnungen, Unterlagen von Vorlieferanten und anderen Unterlagen bleibt das Eigentum vorbehalten. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Preis, Lieferungspflicht und Lieferzeit

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Transportversicherung und Montage. Verpackungskosten trägt der Kunde. Erhöhen sich nach Zu standekommen des Vertrages die Lohn- oder Materialkosten oder die Preise unserer Lieferanten, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, sofern die Preiserhöhungen bei Vertragsschluß nicht absehbar waren.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen und andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits eingetretenen Verzuges entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Nachfrist nebst Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins für den Kunden ein wesentliches Vertragselement und bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich erklärt worden ist. Die Nachfristsetzung, die Ablehnungsandrohung und die Rücktrittserklärung sind schriftlich zu erteilen. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

4. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Vertrag voraus. Insbesondere wird für Folgeschäden, die durch die verspätete Bereitstellung oder Lieferung von Mietobjekten dem Kunden entstehen, keine Haftung übernommen.

5. Soweit Originalprodukte verkauft oder vermietet werden, können wir die Haftung für die von dem Hersteller angegebenen technischen Daten nicht übernehmen. Soweit wir Vorschläge für die Zusammenstellung mehrerer maschineller Einrichtungen und Bauelemente zu einer vom Kunden gewünschten Anlage abgeben, übernehmen wir keine Haftung dafür, daß die vorgesehenen Einzelteile die von dem Hersteller angegebenen Leistungen erbringen können. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

6. Teillieferungen sind zulässig.

7. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, sind wir neben dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, entweder neben dem Anspruch auf Ersatz unserer Aufwendungen ohne Nachweis eines Schadens 10 % des Nettorechnungsbetrages oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Die Möglichkeit zur Gegenbeweisführung bleibt unberührt. Daneben können wir anderweitig über die Vertragsgegenstände verfügen und dem Kunden innerhalb einer von uns angemessen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen liefern.

§ 3 Zahlung, Zahlungsverzug, Gefahrübergang

1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist sofort fällig ohne Skontoabzug. Im Falle der Monatsmiete ist die Miete monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktage des Monats fällig ohne Skontoabzug.

2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Finanzierungskosten, Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind sofort in bar fällig.

3. Mängelrügen schließen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht aus, es sei denn, über die Berechtigung der Mängelrüge besteht kein Zweifel. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von uns bestritten werden, ist ausgeschlossen.

4. Der Kunde kommt mit Ablauf von 30 Tagen seit Lieferung in Verzug, ohne daß es einer Mahnung oder der kalendermäßigen Angabe des Ablauftages bedürfte. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als Verzugszinsen die banküblichen Sollzinsen zu berechnen. Bei Inzahlungnahme von Wechseln oder Schecks gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

6. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Vertragsgegenstände ohne Anrufung der Gerichte wieder an uns zu nehmen.

7. Sind mehrere Rechnungen offen, gelten Zahlungen des Kunden als Erfüllung der jeweils ältesten Verbindlichkeit. Entgegenstehende Hinweise des Kunden sind unwirksam.

8. Ratenzahlungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Bleibt der Kunde mit einer Rate im Rückstand oder wird bei Inzahlungnahme eines Wechsels oder eines Schecks dieser nicht eingelöst, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig.

9. Die Gefahr geht mit dem Versand des Kauf- oder Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Wird der Vertragsgegenstand mit unseren Fahrzeugen befördert, geht die Gefahr über, sobald die Fahrzeuge unser Lager bzw. bei direkter Lieferung von unseren Lieferanten an den Kunden - sobald sie das Lager des Lieferanten verlassen. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Wurde Selbstabholung vereinbart, geht die Gefahr mit der Anzeige über die Bereitstellung auf den Kunden über. Auf unser Verlangen hin wird auf seine Kosten die Ladung gegen Bruch, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden versichert.

10. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus § 4 in Empfang zu nehmen.

§ 4 Mängelhaftung

1. Mängel jeder Art (Falsch-, Schlechtlieferungen, Fehlen zugesicherter Eigenschaften usw.) müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Handelt es sich um verborgene Mängel, muß die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels abgesendet werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Die Mängelhaftungsfrist für Maschinen und maschinelle Anlagen beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Bei Verbraucherverträgen i.S.d BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen jedoch zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Für Verschleißteile und kurzlebige Wirtschaftgüter besteht keine Gewährleistungspflicht. Werden die von uns gelieferten Gegenstände ohne unsere Mitwirkung repariert oder verändert, wurden Wartungs-, Einbauvorschriften bzw. Betriebsanweisungen nicht eingehalten oder wurden ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe verwendet, erlischt unsere Gewährleistungshaftung.

3. Ist die Rüge berechtigt, haben wir die Wahl, innerhalb einer angemessenen Zeit entweder die mangelhafte Lieferung während der üblichen Arbeitszeit nachzubessern oder gegen Rücknahme der beanstandeten Ware auf unsere Kosten eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Stattdessen können wir auch den Minderwert vergüten. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. Der gesetzliche Nach-erfüllungsanspruch des Verbrauchers i.S.d. BGB bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für die aus etwaigen Fehlern der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie für die aus dem Unterbleiben einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung hergeleiteten Ersatzansprüche.

4. Die Nachbesserung und Ersatzlieferung erfolgt nur Zug um Zug gegen Zahlung des Vertragsentgelts. 5. Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluß jeglicher Mängelhaftung, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. BGB.

§ 5 Eigentumsvorbehalt, Vertragswidriger Gebrauch

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des Vorbehaltsguts die noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

2. Der Kunde darf den Liefer- oder Mietgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Beschlagnahme, Pfändung oder sonstiger Verfügung hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall ist der Kunde mindestens verpflichtet, vom Tag der Auslieferung an für die Nutzungsdauer die ortsübliche Miete zu zahlen. Der Kunde ist verpflichtet uns den aus der Rücknahme entstehenden Schaden sowie die Kosten der Rücknahme zu ersetzen. Sind die zurückgenommenen Sachen beschädigt oder erleiden diese infolge einer Nutzung über Gebühr eine Wertminderung, hat der Kunde Ersatz zu leisten. Der Kunde ist verpflichtet, ihm zustehende Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche in Höhe der Beschädigung bzw. der Wertminderung an uns abzutreten.

4. Bei Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit dem Dritten zu sichern und uns dies mitzuteilen. Die aus der Weiterveräußerung sich ergebenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im voraus ab. Sie dienen zur Sicherung der in § 5 Ziff. 1 genannten Ansprüche. Wir nehmen diese Abtretung an.

5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Vorbehaltsguts nimmt der Kunde für uns vor, so daß wir Eigentümer werden. Durch die Be- oder Verarbeitung bestehen für uns keine Verpflichtungen.

6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unseres Vorbehaltsguts zu den übrigen Gütern zu. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns den entsprechenden Miteigentumsanteil ein und bewahrt die Sache unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt auf.

7. Wird die neue Sache weiterveräußert, gilt die in § 5 Ziff. 4 vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des anteiligen Wertes unseres Vorbehaltsguts, wobei sich der Wert nach dem Nettokaufpreis ohne Skontoabzug bestimmt.

8. Wurden nur Dienstleistungen erbracht, räumt der Kunde uns mit Erteilung des Auftrages und Übergabe der instandzusetzenden Teile ein Pfandrecht an diesen Gegenständen zur Sicherung aller in § 5 Ziff. 1 genannten Forderungen ein.

9. Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm gegen uns zustehende Ansprüche abzutreten. Die Abtretbarkeit der gegen uns bestehenden Forderungen wird ausgeschlossen.

§ 6 Miete

Für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten sowie von Bauwagen und Containern gilt neben vorgenannten und noch folgenden Bestimmungen (§§ 1-5, 7) zusätzlich:

1. Für die Schäden, die bei der Benutzung der Mietobjekte beim Kunden oder Dritten entstehen, haftet der Kunde. Für die Tragfähigkeit des Bodens und der Fundamente haftet der Kunde.

2. Wir behalten uns vor, Mietobjekte mit unwesentlichen konstruktiven, farblichen oder Einrichtungsabweichungen zu liefern, wenn durch technische Weiterentwicklung oder nicht zur Verfügung stehende vereinbarte Mietobjekte, diese nicht lieferbar sind.

3. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrundegelegt. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.

4. Die Ordinaten des Aufstellungsplatzes müssen vom Kunden gut erkennbar markiert sein. Ist der Kunde oder ein von ihm Beauftragter nicht bei der Aufstellung des Mietobjekts anwesend, haften wir nicht für die Einhaltung der Ordinaten.

5. Die Zufahrt zum Aufstellungsort muß mit einem Fernlastfahrzeug ohne Behinderung befahrbar sein; das Gleiche gilt für die Bereitstellung eines Autokrans. Bei Behinderung auf den Fahrwegen des Grundstücks bei der An- und Abfahrt werden die dadurch entstehenden Wartezeiten dem Kunden berechnet.

6. Kann der Autokran oder LKW aus vorher nicht erkennbaren Gründen nur mit zusätzlichen Vorrichtungen, wie z.B. Bohlen oder Stahlblechfahrbahnen zum Aufstellungsort gelangen oder die An- oder Abfahrtstrecke wird durch andere Fahrzeuge oder Geräte etc. behindert, haftet der Kunde für die Mehrkosten.

7. Werden bei der Kranmontage am Aufstellungsort befindliche Fahrwege etc. beschädigt, haftet der Kunde und stellt uns im Innenverhältnis insoweit frei.

8. Die vor der Aufstellung besichtigten Ortsverhältnisse gelten als vereinbart. Ändern sich diese so, daß diese die Aufstellung der Mietobjekte erschweren, beeinträchtigen etc., muß der Kunde uns hiervon in Kenntnis setzen. Die hierfür ggf. entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Versäumt der Kunde eine entsprechende Benachrichtigung, gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

9. Der Stromanschluß der Mietobjekte muß durch einen zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen. Für Beschädigungen der Elektroanlagen und nicht fachgerechten Anschluß trägt der Kunde die Kosten.

10. Bei nicht festgelegter Mietdauer behalten wir uns das Recht vor, bei einer generellen Mieterhöhung den alten Mietsatz entsprechend anzuheben, wobei eine einmonatige Karenzzeit berücksichtigt wird. Der Kunde hat das Recht, während dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten.

11. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Kunde eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist uns dies rechtzeitig mitzuteilen und unser Einverständnis einzuholen. Wenn kein fester Mietzeitraum vereinbart wird, gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit.

12. Die Rückgabe gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetrieb- nahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf unserem Lagerplatz oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

13. Kommt der Kunde mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Falle mit dem Betrag, den er für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte.

14. Der Kunde ist verpflichtet

a) das Mietobjekt vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

b) für sach- und fachgerechte Wartung des Mietobjektes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten,

c) notwendige Instandhaltungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen,

d) das Mietobjekt in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Andernfalls sind wir berechtigt unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kunden sofort mit der Beseitigung der Schäden zu beginnen.

15. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch uns zu beziehen. Erklären wir nicht unverzüglich auf Anfrage des Kunden, daß wir die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Kunde beschaffen kann, so ist der Kunde berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.

16. Wir sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns oder Dritte die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere das Betreten des Aufstellungsplatzes zu erlauben.

17. Die Mietobjekte dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die Lagerung von stark riechenden oder ätzenden oder sonstigen schädlichen Materialien ist nicht gestattet.

18. Ist vertraglich die Montage oder Demontage des Mietobjektes vereinbart, gilt zusätzlich:

a) Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß rechtzeitig alle etwa erforderlichen Anmeldungen, behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen benachbarter Grundbesitzer usw. vorliegen. Darüber hinaus hat der Kunde Einrichtungen, die die Montage oder Demontage behindern können, zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, daß die Monteure ungehindert arbeiten können.

b) Der Kunde ist zu technischer Vorleistung auf seine Kosten verpflichtet. Insbesondere hat er geeignete, ausreichende, geräumte Arbeitsflächen in unmittelbarer Nähe der Montagestelle rechtzeitig vor Montagebeginn zu planieren und zu verdichten, ggf. Bankette zu betonieren, Kanthölzer oder Dielen für die Auflagerung der Montageteile zu gestellen, ggf. die für das Montagebauwerk notwendigen waagerechten Fundamente herzustellen, Kräne oder sonstige Hebezeuge bereitzuhalten, die angelieferten Container zu entladen und bei der Rücksendung wieder zu beladen, Kraftstrom, Beleuchtung und Wasser, soweit erforderlich, zur Verfügung zu stellen sowie die Baustelle insbesondere für die Nachtstunden ausreichend abzusichern. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, den Stromanschluß zwischen Mietobjekt und Stromquelle herzustellen, wenn die Art des Anschlusses nach den Vorschriften der Bewag/Ebag nur durch einen von der Bewag/Ebag konzessionierten Elektroinstallateur erfolgen darf.

c) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus a) und b) nicht pünktlich oder nicht vollständig nach, so sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Wartezeiten des von uns zur Verfügung gestellten Montagepersonals sowie der Fahrzeuge.

d) Die gewünschten Demontagetermine müssen uns mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben werden, damit eine einvernehmliche Festlegung des endgültigen Demontagezeitpunktes erfolgen kann.

e) Die von uns zur Verfügung gestellten Monteure sind nicht zur Entgegennahme von Erklärungen des Kunden befugt. Die Monteure haben keine Leistungen auszuführen, die nicht vertraglich vereinbart worden sind.

19. Für Geräte, die befestigt werden müssen, hat die Verankerung nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Bautechnik und den statischen Erfordernissen zu erfolgen. Wird die Verankerung durch einen Monteur von uns vorgenommen, so darf die Beseitigung, Änderung oder Lockerung der Verankerung nur unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse erfolgen. Das gleiche gilt für den Baugrund, auf dem die Montage erfolgt. Für die richtige Verankerung sowie für die Tauglichkeit und Festigkeit des Ankerpunktes am Gebäude oder dergleichen haftet der Mieter.

20. Der Kunde darf einem Dritten weder die Mietsache weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

21. Sollte es dem Kunden aus Gründen, die aus seiner Gefahrensphäre kommen, unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietobjektes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten. Stattdessen können wir auch Schadensersatz in Geld verlangen. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen.

22. Auf unser Verlangen ist das Mietobjekt gegen Schäden jeder Art zu versichern, falls eine Versicherung noch nicht erfolgte. Wurde das Mietobjekt bereits versichert, so hat der Kunde die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten.

§ 7 Datenschutz und Einwilligung zur Übermittlung von Daten

1. Der Kunde ermächtigt uns und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. Wir speichern und verwenden die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen.

2. Wir geben keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Vertragsabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In diesen Fällen erstreckt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum. Der Kunde willigt ein, dass bei Wirtschaftsauskunfteien Daten über die Aufnahme und Beendigung der Vertragsbeziehung übermittelt werden und unbestrittene oder überfällige Forderungen, die Verweigerung von Scheck- und Wechseleinlösung, Beantragung eines Mahnbescheides oder die Erhebung der Zahlungsklage zu melden. Dies darf nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers, eines Vertragspartners der Wirtschaftauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Wirtschaftauskunfteien speichern Daten zum Zwecke der Beurteilung des Zahlungsverhaltens und der Kreditwürdigkeit. Die Wirtschaftauskunfteien stellen die Daten nur ihren Vertragspartnern zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Sie übermitteln nur objektive Daten; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in den Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann bei den Wirtschaftauskunfteien die ihn betreffenden gespeicherten Daten abfragen.

§ 8 Sonstiges

1. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Weiterhin in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind abzusichern und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen unsere Arbeiter und Angestellten in Betracht kommenden Ansprüche.

2. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bzw. das Landgericht Berlin.

§ 9 Schlichtungsverfahren

Wir sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle
"Zentrum für Schlichtung e.V.", Straßburger Straße 8,
77694 Kehl am Rhein, Fax: 07851 / 7957941,
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de,
Homepage: www.verbraucher-schlichter.de teilzunehmen.

 

Stand: September 2017